Das Adhäsionsverfahren §§ 403 ff. StPO
Im Adhäsionsverfahren kann das Opfer einer Straftat zivilrechtliche Ersatzansprüche, die durch die Tatbegehung entstanden sind (Schadenersatz, Schmerzens- und Hinterbliebenengeld u.a.) und für die eigentlich die Zivilgerichte zuständig wären, schon im Strafverfahren geltend machen und durchsetzen. Wie schon bei seiner Einführung in Kriegszeiten (1943) dient dieses Verfahren bis heute der Vereinfachung für das Opfer, da es den Sachverhalt nur einmal gerichtlich feststellen und in der Regel nicht selbst beweisen muss; denn es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Außerdem müssen vom Adhäsionskläger – anders als im Zivilprozess – keine Vorschüsse auf die Gerichtskosten oder für Sachverständige bezahlt werden. Dieses opferfreundliche Verfahren hat lange nur ein „Schattendasein“ geführt, wird aber von den Strafgerichten in den letzten Jahren immer häufiger praktiziert. Dazu beigetragen hat sicher, dass der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht und die Möglichkeit der Strafgerichte, von einer beantragten Adhäsionsentscheidung abzusehen, deutlich eingeschränkt hat.